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Satzung des Schulvereins der
Regionalen Schule
Prof. Dr. Friedrich
Heincke Hagenow e.
V.
Beitrittsformular
Der Schulverein der Regionalen Schule
II
Hagenow ist am
15.02.1993 unter der Nr.205 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Hagenow eingetragen worden. Die nachstehende Satzung
einstimmig,
genehmigt; sie ist für alle Mitglieder bindend.
§ 1 Der Schulverein führt den Namen "Schulverein der
Regionalen Schule
II
Hagenow
e.V.". Er hat seinen Sitz in Hagenow und ist
ein eingetragener Verein.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein bezweckt den freiwilligen
Zusammenschluss
aller Eltern
und Freude der Schule,
mit dem Ziel, in ausschließlich gemeinsamen
Sinne unmittelbar folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Schule und
Elternhaus,
b) Unterstützung derjenigen kulturellen, sozialen
und erzieherischen
Bestrebungen der Schule,
die mit den ihr zur Verfügung stehenden
öffentlichen Mitteln nicht erfüllt werden könne,
c) Wünsche der Eltern, Schüler und Lehrer
sollen dabei Berücksichtigung
finden.
2. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist
ausgeschlossen.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
4. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliederschaft
steht allen Eltern und Freunden der Schule offen,
die bereit sind, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mindestbeitrag
zu bezahlen.
2. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassenführer
2. Kassenführer
1 Schriftführer
2. Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Der Vorstand ist berechtigt, über die Mitgliedsbeiträge nach § 2 der
Satzung zu verfügen.
4. Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenführer und
der 1. Beisitzer vertreten
den Verein nach den
Bestimmungen des BGS. Für rechtsverbindliche
Erklärungen sind von den Vorgenannten zwei
Unterschriften erforderlich.
§ 5
Hauptversammlung
1. Vor den großen Ferien eines jeden Schuljahres
findet eine Hauptver-
sammlung statt, die von
dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
eine Woche vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
einberufen wird. Die Einberufung weiterer erforderlichen Versammlungen
bleibt dem Vorstand nach Maßgabe der sich ergebenden Fragen vorbehalten.
2. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des gesamten Vorstandes durch die Hauptversammlung
d) Neuwahlen
e) Beschlussfassung über Anträge, die der Hauptversammlung
vom Vorstand
vorgelegt werden.
3. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich. Satzungs-
änderung und Beschlussfassung über
Anträge des Vereins oder über Beitrags-
veränderung benötigen
2/3 Mehrheit.
4. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
für eine 2/3 Mehrheit ist
gegeben, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Kommt
eine
Beschlussfähigkeit bei dieser Hauptversammlung nicht zustande,
so ist inner-
halb von 8 Tagen ein zweite Hauptversammlung einzuberufen, die dann mit
einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Auf der Einladung hierzu ist auf diese
Satzungsbestimmung hinzuweisen.
5. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
sie von 1/3 der Vorstands-
mitglieder oder 1/4 der ordentlichen Mitglieder gewünscht werden.
6. Beschlüsse der Versammlungen sind zu beurkunden und von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 6
Vermögen, Auflösung des Vereins
1. Die aus den Mitgliedsbeiträgen des Realschulvereins beschafften und
der Schule zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben Eigentum des
Schulvereins, ausgenommen sind Verbrauchslehrmittel.
2. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Stadt Hagenow als
Träger der Schule und ist nach § 2 dieser Satzung nur für die Regionale Schule
II
Hagenow zu verwenden.
3. Über die Auflösung des Vereins entscheidet
die Ausschließung zu diesem
Zweck einberufene
außerordentliche Hauptversammlung.
§ 7
Das Geschäftjahr ist das übliche Schuljahr.
Hagenow den 16.03.1993
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